Vereinssatzung

Stand: 01.12.2010 | Die Prüfung des Finanzamt Erlangen vom 29.10.2010 ergab, dass die Satzungsänderung des Vereins den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) entspricht.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "1. FC Kalchreuth e. V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 90562 Kalchreuth, Fürther Str. 26 und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigen.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten (nur wenn der Verein in der Lage ist, diese Mittel zu zahlen) entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand im Rahmen der Finanzordnung unter Hinzuziehung des Vereinsausschusses. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand mit Genehmigung der  Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6) Im Übrigen haben die vom Vorstand beauftragten Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und vorher vom Vorstand genehmigt wurden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht und muss vom Vorstand genehmigt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von dem Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinssausschuss.

 

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives (kann erst ab diesem Zeitpunkt gewählt werden) Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

 

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist persönlich oder per Einschreiben jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei dem Vorstand möglich. Ausnahmeregelungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereines schuldig gemacht hat.

 

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der evtl. erhobenen Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeiträge und über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden per Lastschrift/Einzugsverfahren 2 x jährlich abgebucht.

 

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

 

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung über die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

 

§ 8 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorstand (optional)
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

 

(4) Wiederwahl ist möglich.

 

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten

Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

 

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von Beträgen, deren Höhe in der Finanzordnung festgelegt werden, tätigen darf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

 

 

§ 10 Vereinsausschuss

 

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • den Hauptabteilungsleitern oder einem Vertreter

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

 

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Vereinsausschussmitglied dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

 

(3) Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet in einfacher Mehrheit.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese vom Vorstand einberufen wird oder dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder des Vereinsausschusses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von

90 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

 

(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der drei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen, Genehmigung der Finanzordnung und des jährlichen Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur

Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

 

§ 13 Abteilungen

 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

 

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

§ 14 Vereinsjugend

 

(1) Die Jugend des Vereines wird durch die jeweiligen Abteilungen geführt und verwaltet und diese entscheiden über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

 

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereines

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

 

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Kalchreuth mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.12.2010 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung des 1. FC Kalchreuth vom 02.02.1990.